Back to overview
Auteur/s
31.01.2023

Neues Energiegesetz

Zum Jahresbeginn ist auf Bundesebene das revidierte Energiegesetz in Kraft getreten. Im Bereich des Energiesparens und der Energieeffizienz sind insbesondere die neuen Vorgaben für den CO2-Ausstoss von Fahrzeugen, das Weiterführen des Gebäudeprogramms bei energetischen Sanierungen (und den damit verbundenen Beiträgen von Bund und Kanton) sowie die Anpassungen hinsichtlich der Steuererleichterung für energetische Gebäudesanierungen zu erwähnen. Eine gewichtige Rolle spielen die Massnahmen im Hinblick auf erneuerbare Energien. So kann der Bund neu Investitionsbeiträge für Wasserkraftwerke, Biomasseanlagen oder auch grössere Photovoltaikanlagen sprechen. Diese Massnahme soll vor allem die Wirtschaftlichkeit beim Ausbau der Stromproduktion aus erneuerbaren Energien fördern. Zudem wird der Netzzuschlag für die Förderung der Stromproduktion aus erneuerbaren Energien, für die Energieeffizienz und für die ökologische Sanierung von Wasserkraftwerken von 1,5 auf 2,3 Rappen pro Kilowattstunde erhöht.  

Es gibt aber auch Veränderungen auf kantonaler Ebene. So gelten z.B. auch im Kanton Bern seit 2023 neue Vorschriften. Die wesentlichsten Änderungen bei Neubauten:

  • die Einführung einer gewichteten Gesamtenergieeffizienz (gGEE)
  • der Bau von Solaranlagen für Gebäudeflächen ab 300m2
  • die Bereitstellung von Ladeinfrastruktur und Parkplätzen für Elektrofahrzeuge

Bei bestehenden Gebäuden ist folgendes zu beachten:

  • der Ersatz eines Wärmeerzeugers ist nun meldepflichtig
  • bestehende zentrale Elektroboiler in Wohnbauten müssen innerhalb von 20 Jahren ersetzt werden, sofern sie nicht mit eigener Solarenergie betrieben werden

Im Kanton Zürich ist das revidierte Energiegesetz bereits seit dem 1. September 2022 in Kraft und umfasst u.a. diese wichtigen Änderungen:

  • Neubauten müssen immer nach dem aktuellen Stand der Technik gebaut und energieeffizient betrieben werden
  • für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung soll möglichst wenig Energie benötigt werden
  • für den Betrieb der Gebäude dürfen keine CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen entstehen. Da dazu primär Strom genutzt wird, ist bei jedem Neubau eine Eigenstromversorgung zu planen, in erster Linie also Photovoltaik zur Solarstromerzeugung.
  • bestehende elektrische Widerstandsheizungen und Zentral-Boiler sind bis zum Jahr 2030 durch Heizsysteme mit erneuerbaren Energieträgern zu ersetzen
  • beim Ersatz von Heizungen sollen grundsätzlich nur noch Heizsysteme mit erneuerbaren Energieträgern installiert werden
  • erfolgt der Heizungsersatz mit einer fossilen Anlage, müssen Effizienzmassnahmen erfolgen oder eine Solaranlage eingesetzt werden

Planen auch Sie jetzt Änderungen im Bereich der Energie. Gerne unterstützen wir Sie mit unseren Spezialisten, damit Sie sich für die richtige Lösung entscheiden können:

058 451 61 11 oder revelio@emchberger.ch